Erwägungsgrund 242 32018L1972
Stellt eine Universaldienstverpflichtung eine unzumutbare Belastung für einen Anbieter dar, so sollten die Mitgliedstaaten Mechanismen zur effektiven Anlastung der Nettokosten festlegen können. Deckung durch öffentliche Mittel ist ein mögliches Verfahren zur Anlastung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen. Die Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen unter den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ist eine weitere Möglichkeit. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Nettokosten unterschiedlicher Bestandteile des Universaldienstes durch unterschiedliche Mechanismen zu finanzieren oder die Nettokosten einiger oder aller Bestandteile über jeden Mechanismus oder eine Kombination der Mechanismen zu finanzieren. Angemessener Breitbandinternetzugang kommt nicht nur dem Sektor der elektronischen Kommunikation, sondern auch der Online-Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt zugute. Die Bereitstellung einer Netzanbindung, die schnelle Breitbandanschlüsse für eine große Anzahl von Endnutzern unterstützt, ermöglicht es diesen, Online-Dienste zu nutzen und somit an der digitalen Gesellschaft teilzuhaben. Die Gewährleistung einer solchen Netzanbindung auf der Grundlage von Universaldienstverpflichtungen dient sowohl dem Gemeinwohl als auch den Interessen der Anbieter elektronischer Kommunikation. Die Mitgliedstaaten sollten diese Umstände berücksichtigen, wenn sie die Mechanismen zur Deckung der Nettokosten auswählen und gestalten.