Erwägungsgrund 145 32018L1972
Mit Blick auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und ihrem Geschäftsmodell und davon, ob es sich um ein vertikal integriertes oder ein separates Unternehmen handelt, zum Zwecke der durchgehenden Konnektivität und des Zugangs zum Internet die Möglichkeit der Zusammenschaltung zu angemessenen Bedingungen besteht.