Erwägungsgrund 174 32016R0429
Im Einklang mit dem präventiven Ansatz in Bezug auf die Tiergesundheit, der mit dieser Verordnung gefördert wird, sollten die Sondermaßnahmen bezüglich Salmonellen, die vor dem 20. April 2016 für den Versand lebender Tiere nach Finnland und Schweden angewandt wurden, fortgelten, und die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sollte entsprechend geändert werden.