Erwägungsgrund 129 32016R0429
Die Meldung von Tier- und Zuchtmaterialverbringungen zwischen Mitgliedstaaten und manchmal auch innerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete ist unerlässlich zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Tiere und des betreffenden Zuchtmaterials in Fällen, in denen mit der Verbringung möglicherweise ein Risiko hinsichtlich der Ausbreitung einer Tierseuche einhergeht. Daher sollten solche Verbringungen mittels eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen („TRACES“) gemeldet und aufgezeichnet werden. Beim TRACES-System werden die EDV-Systeme gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG und der Entscheidung 92/438/EWG des Rates auf der Grundlage der Entscheidungen 2003/24/EG und 2004/292/EG der Kommission in einer einheitlichen Struktur integriert.