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Die zuständige Behörde führt bei Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a eine epidemiologische Untersuchung bei Tieren durch.
Die epidemiologische Untersuchung gemäß Absatz 1 dient folgenden Zwecken:
Ermittlung des wahrscheinlichen Ursprungs der betreffenden gelisteten Seuche und ihrer Verbreitungswege;
Ermittlung der Zeitspanne, während der die gelistete Seuche bereits präsent war;
Ermittlung von Betrieben und ihren epidemiologischen Einheiten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte oder jeglichen sonstigen Orten, in/an denen sich die Tiere der für die gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, gelisteten Art möglicherweise infiziert oder infestiert haben bzw. kontaminiert wurden;
Einholung von Informationen über die Verbringung von gehaltenen Tieren bzw. die Bewegung von Personen, Erzeugnissen, Fahrzeugen, jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der Seuchenerreger sich in der fraglichen Zeit vor der Meldung des Verdachts auf die gelistete Seuche oder ihrer Bestätigung ausgebreitet haben könnte;
Einholung von Informationen über die wahrscheinliche Ausbreitung der gelisteten Seuche in der Umgebung, sowie über das Vorhandensein und die Verteilung von Seuchenvektoren.
die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b, sofern relevant;
von der zuständigen Behörde entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung gemäß Artikel 73 Absatz 1 und gegebenenfalls der epidemiologischen Untersuchung gemäß…
Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde sicher, dass
Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde gegebenenfalls sicher, dass
die Bedingungen und Anforderungen an Probenahme und Laboruntersuchung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben g und h;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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