Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten,
stellen sicher, dass jedes dieser gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wird;
stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 erstellten Musters mitgeführt wird;
übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.
Die Mitgliedstaaten können Unternehmer von der Verpflichtung ausnehmen, sicherzustellen, dass bei Verbringungen gehaltener Schafe und Ziegen innerhalb ihres Hoheitsgebiets Verbringungsdokumente mitgeführt werden müssen, sofern
die in den jeweiligen Verbringungsdokumenten enthaltenen Angaben in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 aufgenommen sind;
das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schafe und Ziegen ein Niveau der Rückverfolgbarkeit gewährleistet, das dem durch Verbringungsdokumente gewährleisteten entspricht.
Die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 ist so gestaltet, dass sie Folgendes sicherstellt:
sie erfüllen die Anforderungen bezüglich Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 112, 113, 114, 115 und 117 sowie gemäß den nach den Artikeln 118…
technische Anforderungen und Spezifikationen hinsichtlich der Kennzeichnung gemäß Artikel 121 Absatz 1;
mit ihnen werden ordnungsgemäß ausgefüllte und auf dem aktuellen Stand gehaltene Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente oder sonstige Dokumente zur…
stellen sicher, dass das Identifizierungsdokument
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.