Art. 120 Abs. 3 32016R0429Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
Art. 157 Abs. 2 Buchst. b 32016R0429Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial
es erfüllt die Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 121 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 122 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen.
Art. 119 Abs. 2 32016R0429Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 1 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende…
Art. 118 Abs. 1 Buchst. b 32016R0429Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung
Bestimmungen über die Angaben, die aufzunehmen sind in
Art. 269 Abs. 1 Buchst. e 32016R0429Zusätzliche oder strengere Maßnahmen der Mitgliedstaaten
die Rückverfolgbarkeitsanforderungen bezüglich gehaltener Landtiere und Zuchtmaterial gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 (Artikel 108 bis 123).