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Die Mitgliedstaaten ergreifen für den Fall, dass in Drittländern oder Gebieten bezüglich gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen eine ungünstige Seuchenlage herrscht, Maßnahmen, um den Eingang von Sendungen mit Pflanzenmaterial in die Union zu beschränken, wenn dies in den Bestimmungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehen ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
spezifische Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich des Eingangs von Pflanzenmaterial in die Union, durch das gelistete oder neu auftretende Seuchen übertragen werden können;
Anforderungen hinsichtlich
Veterinärbescheinigungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 237 Absätze 2 und 3 oder
Erklärungen oder sonstiger Dokumente unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe b.
Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten Tiergesundheitsanforderungen auf der Grundlage folgender Kriterien fest:
des Umstands, ob eine durch Pflanzenmaterial übertragbare gelistete oder neu auftretende Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen kann;
der Wahrscheinlichkeit, dass Tiere der für eine bestimmte gelistete oder neu auftretende Seuche gelisteten Arten unmittelbar oder mittelbar mit dem Pflanzenmaterial nach Absatz 2 in Berührung kommen;
der Verfügbarkeit und Wirksamkeit alternativer Risikominderungsmaßnahmen im Hinblick auf dieses Pflanzenmaterial, durch die das in Absatz 2 Buchstabe a genannte Übertragungsrisiko beseitigt oder gemindert werden kann.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für das Pflanzenmaterial nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels festlegen, sofern solche Codes nicht in anderen einschlägigen Vorschriften der Union festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten in die…
den vorgesehenen Bestimmungsort;
die im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretenden Seuchen gelisteten Arten;
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf die besonderen Bestimmungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte hinsichtlich…
der Verbringung solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials und solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union und deren Handhabung nach ihrem Eingang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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