Art. 196 32016R0429
Die Unternehmer verbringen Wassertiere nur dann aus einem Aquakulturbetrieb oder aus offenen Gewässern in einen anderen Aquakulturbetrieb oder setzen diese in offenen Gewässern frei, wenn die betreffenden Tiere
keine Krankheitssymptome zeigen und
aus einem Aquakulturbetrieb oder aus einer Umgebung stammen, in dem bzw. der keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist.
Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde aufgrund einer Risikobewertung eine Verbringung oder Freisetzung der betreffenden Tiere gemäß Absatz 1 genehmigen, wenn die Tiere aus einem Teil eines Aquakulturbetriebs oder einem Teil offener Gewässer stammen, der von der epidemiologischen Einheit, in der die anormale Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist.Wenn die Verbringung oder Freisetzung gemäß diesem Absatz in einen bzw. einem anderen Mitgliedstaat erfolgen soll, genehmigt die zuständige Behörde eine solche Verbringung nur dann, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten der Verbringung oder Freisetzung zugestimmt haben.