Art. 199 32016R0429
Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Wassertiere nur dann in offenen Gewässern freigesetzt werden dürfen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, oder einer Zone oder einem Kompartiment dieses Mitgliedstaats stammen, der/die/das gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 für seuchenfrei im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c, für welche die zu verbringende Art von Wassertieren zu den gelisteten Arten gehört, erklärt wurde, ungeachtet des Gesundheitsstatus des Gebiets, in dem die Wassertiere freigesetzt werden sollen.