Erwägungsgrund 101 32013R1308
Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern und Marktteilnehmern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann; die Bedingungen, die in Bezug auf einen Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe einzuhalten sind; die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchverfahren und die Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben. Diese Befugnis sollte sich auch auf Folgendes erstrecken: die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge; die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern; der Zeitpunkt, ab dem ein Schutz oder eine diesbezügliche Änderung anwendbar ist; und die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen.