Erwägungsgrund 146 32013R1308
Die wesentlichen Elemente der auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anwendbaren Zölle, die sich aus den WTO-Übereinkommen und bilateralen Abkommen ergeben, sind im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen zur detaillierten Berechnung der Einfuhrzölle anhand dieser wesentlichen Elemente zu erlassen.