Erwägungsgrund 36 32013R1308
In dieser Verordnung sollte zwischen einerseits Obst und Gemüse, das Obst und Gemüse zum unmittelbaren Verbrauch umfasst, sowie andererseits Obst und Gemüse für die Verarbeitung und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse unterschieden werden. Vorschriften für Betriebsfonds, operationelle Programme und die finanzielle Unterstützung durch die Union sollten nur für die erste Kategorie gelten, wobei beide Arten von Obst und Gemüse innerhalb dieser Kategorie vergleichbar behandelt werden sollten.