Erwägungsgrund 198 32013R1308
Der Rückgriff auf das Dringlichkeitsverfahren beim Erlass delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung sollte für Ausnahmefälle vorbehalten bleiben, wenn dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit notwendig ist, um effizient und wirksam gegen drohende oder bestehende Marktstörungen vorzugehen. Die Entscheidung zur Anwendung eines solchen Dringlichkeitsverfahren sollte begründet und die Fälle, in denen das Dringlichkeitsverfahren angewandt werden sollte, sollten präzisiert werden.