Erwägungsgrund 127 32013R1308
Da es keine Rechtsvorschriften der Union über förmliche schriftliche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten beschließen, im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts die Verwendung derartiger Verträge zwingend vorzuschreiben, sofern sie dabei nicht gegen Unionsrecht verstoßen und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen. Angesichts der unionsweit unterschiedlichen Verhältnisse und im Interesse der Subsidiarität sollte diese Entscheidung den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Damit jedoch im Sektor Milch und Milcherzeugnisse angemessene Mindeststandards für derartige Verträge sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation sichergestellt sind, sollten einige grundlegende Voraussetzungen für die Verwendung dieser Verträge auf Unionsebene festgelegt werden. Alle diese grundlegenden Bedingungen sollten frei ausgehandelt werden können. Da die Satzungen einiger Molkereigenossenschaften möglicherweise Bestimmungen mit ähnlichen Auswirkungen enthalten, sollten sie der Einfachheit halber von einer Vertragspflicht befreit werden. Um die Wirksamkeit einer solchen Regelung über Verträge zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten beschließen, ob sie auch gelten sollten, wenn Dritte die Milch von den Betriebsinhabern abholen und an die verarbeitenden Betriebe liefern.