Erwägungsgrund 57 32013R1308
Die Zunahme der Neuanpflanzungen von Reben sollte auf Unionsebene durch einen Schutzmechanismus begrenzt werden, der sich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten stützt, pro Jahr für 1 % der Rebflächen Genehmigungen für Neuanpflanzungen bereitzustellen und gleichzeitig für eine gewisse Flexibilität zu sorgen, damit den besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Gründe beschließen können, auf nationaler oder regionaler Ebene – auch auf der Ebene von Gebieten, die für spezifische geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben in Betracht kommen – kleinere Flächen zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Begrenzungen über 0 % liegen und im Verhältnis zu den angestrebten Zielen nicht zu restriktiv sind.