Erwägungsgrund 192 32013R1308
Es sollte möglich sein, zum Zweck der Anwendung dieser Verordnung, der Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Sicherstellung der Markttransparenz, des ordnungsgemäßen Funktionierens der GAP-Maßnahmen, der Prüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAP-Maßnahmen sowie zum Zweck der Einhaltung der in internationalen Übereinkünften festgelegten Anforderungen, einschließlich der Anforderungen an Mitteilungen im Rahmen dieser Übereinkünfte, von Unternehmen, Mitgliedstaaten oder Drittländern die Vorlage von Mitteilungen zu verlangen. Um ein harmonisiertes, gestrafftes und vereinfachtes Vorgehen sicherzustellen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen betreffend Mitteilungen zu erlassen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen.