Erwägungsgrund 128 32013R1308
Damit eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Milchbauern sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den verarbeitenden Betrieben gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur Verwirklichung dieser Ziele der GAP sollte daher gemäß Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV eine Regelung verabschiedet werden, die es von Milchbauern bzw. deren Verbänden gegründeten Erzeugerorganisationen ermöglicht, für die Gesamtheit oder einen Teil der Rohmilcherzeugung ihrer Mitglieder mit einer Molkerei die Vertragsbedingungen einschließlich der Preise gemeinsam auszuhandeln. Im Sinne der Erhaltung eines tatsächlichen Wettbewerbs auf dem Milchmarkt sollte dies nur unter Wahrung einer angemessenen Mengenbegrenzung möglich sein. Um die wirksame Arbeitsweise von Genossenschaften nicht zu behindern und um Klarheit zu schaffen, sollte festgelegt werden, dass – sofern die Mitgliedschaft eines Betriebsinhabers in einer Genossenschaft mit der Verpflichtung einhergeht, seine gesamte Rohmilcherzeugung oder einen Teil derselben zu Bedingungen abzuliefern, die in der Satzung der Genossenschaft oder den darauf gestützten Regeln und Beschlüssen festgelegt werden – diese Bedingungen nicht Gegenstand von Verhandlungen durch eine Erzeugerorganisation sein sollten.