Erwägungsgrund 203 32013R1308
Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden, bestimmte Verwaltungs- oder Managementaufgaben zu erfüllen, die keinen Erlass von delegierten oder Durchführungsrechtsakten erfordern.
Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden, bestimmte Verwaltungs- oder Managementaufgaben zu erfüllen, die keinen Erlass von delegierten oder Durchführungsrechtsakten erfordern.