Erwägungsgrund 59 32013R1308
Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte nach Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmigung nicht zur allgemeinen Ausweitung der Rebflächen beiträgt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in bestimmten Gebieten, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen auf der Grundlage von Empfehlungen anerkannter und repräsentativer berufsständischer Organisationen zu beschränken.