Erwägungsgrund 196 32013R1308
Aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor sollten gemäß den Bedingungen und dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und von 17. Dezember 2013 Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung Finanzmittel übertragen werden, und es sollte klargestellt werden, dass die vorliegende Verordnung der einschlägige Basisrechtsakt ist.