Erwägungsgrund 54 32013R1308
Der Beschluss, das vorübergehende Rebpflanzungsverbot auf Unionsebene aufzuheben, ist dadurch gerechtfertigt, dass die wesentlichen Ziele der Reform der Weinmarktorganisation der Union aus dem Jahr 2008 erreicht worden sind, insbesondere durch den Abbau der seit langem bestehenden strukturellen Überschüsse in der Weinproduktion und die schrittweise Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktausrichtung des Weinsektors in der Union. Diese positiven Entwicklungen sind das Ergebnis einer deutlichen Abnahme der Rebflächen in der gesamten Union, der Aufgabe des Weinbaus durch die weniger wettbewerbsfähigen Erzeuger sowie des Auslaufens bestimmter Marktstützungsmaßnahmen, wodurch die Anreize für unrentable Investitionen beseitigt worden sind. Die Verringerung der Angebotskapazität sowie die Förderung von Strukturmaßnahmen und der Weinausfuhren ermöglichten eine bessere Anpassung an die rückläufige Nachfrage auf Unionsebene, die auf einen allmählichen Rückgang des Verbrauchs in den Mitgliedstaaten, in denen traditionell Wein erzeugt wird, zurückzuführen ist.