Erwägungsgrund 181 32013R1308
Mitgliedstaaten, die an Regelungen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung von Kindern teilnehmen, sollten zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Bereitstellung der Erzeugnisse und für bestimmte damit zusammenhängende Kosten gewähren dürfen.