Erwägungsgrund 140 32013R1308
Um den Mehrwert zu sichern und die Qualität insbesondere von gepökeltem Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe zu erhalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, unter strengen Bedingungen Bestimmungen zur Steuerung des Angebots an diesem Schinken anzuwenden, sofern diese Bestimmungen von einer breiten Mehrheit seiner Erzeuger und gegebenenfalls von den Schweinehaltern in dem in Bezug zu diesem Schinken stehenden geografischen Gebiet unterstützt werden.