Erwägungsgrund 201 32013R1308
Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Erlass, der Änderung oder der Aufhebung von Schutzmaßnahmen der Union, der Aussetzung der Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs, erforderlichenfalls zur unmittelbaren Reaktion auf die Marktlage und zur Lösung besonderer Probleme, wenn in einem Notfall zwingend und umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Problemen zu begegnen, erlassen, wenn dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit in hinreichend begründeten Fällen erforderlich ist.