Erwägungsgrund 129 32013R1308
Angesichts der wichtigen Rolle der geschützten Ursprungsbezeichnung und der geschützten geografischen Angabe insbesondere für strukturschwache ländliche Gebiete und um den Mehrwert dieser Gütezeichen zu sichern und die Qualität insbesondere von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe zu erhalten, sowie im Hinblick auf das Auslaufen des Systems der Milchquoten sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, auf Antrag eines Branchenverbands, einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 definiert sind, Bestimmungen zur Steuerung des gesamten Angebots eines in der bestimmten geografischen Region erzeugten Käses anzuwenden. Ein derartiger Antrag sollte von einer großen Mehrheit der Milcherzeuger, die den größten Teil der für diesen Käse verwendeten Milchmenge ausmacht, und im Falle von Branchenorganisationen und Vereinigungen von einer großen Mehrheit der Käseerzeuger, die den größten Teil der Produktion dieses Käses ausmacht, unterstützt werden.