Erwägungsgrund 86 32013R1308
Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, Vorschriften über den Absatz von Weinerzeugnissen festzulegen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung der nationalen Vorschriften betreffend Weinerzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung von Bedingungen für die Verwendung von Weinerzeugnissen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, zu erlassen.