Erwägungsgrund 200 32013R1308
Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Verordnung sollte das Prüfverfahren angewandt werden, weil sich diese Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf die GAP beziehen. Für den Erlass von Rechtsakten zur Durchführung der vorliegenden Verordnung zu Wettbewerbsfragen sollte jedoch das Beratungsverfahren angewandt werden, weil dieses Verfahren im Allgemeinen für den Erlass von Durchführungsrechtsakten im Bereich des Wettbewerbsrechts angewandt wird.