Erwägungsgrund 46 32013R1308
Die von den Mitgliedstaaten beschlossene Unterstützung der Weinerzeuger durch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen ist mit Artikel 103n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ab dem Haushaltsjahr 2015 endgültig eingeführt worden, wobei die Bedingungen des genannten Artikels einzuhalten sind.