Erwägungsgrund 85 32013R1308
Zusätzlich zu den Vermarktungsnormen sollten fakultative Qualitätsangaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Begriffe, die Erzeugnis- bzw. Anbau- oder Verarbeitungsmerkmale beschreiben, auf dem Markt nicht missbräuchlich verwendet werden und der Verbraucher auf diese Begriffe vertrauen kann, wenn es um die Feststellung einzelner Erzeugniseigenschaften geht. Aufgrund der Ziele dieser Verordnung und im Interesse der Klarheit sollten bestehende fakultative Qualitätsangaben in dieser Verordnung aufgeführt werden.