Erwägungsgrund 109 32013R1308
Um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der außergewöhnlichen Umstände zu erlassen, unter denen es gerechtfertigt ist, die Begriffe "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" nicht zu verwenden.