Erwägungsgrund 111 32013R1308
Um den Schutz der berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, wobei diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.