Erwägungsgrund 51 32013R1308
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates wurden die Flächenzahlungen für Hopfen ab dem 1. Januar 2010 entkoppelt. Damit die Hopfenerzeugerorganisationen ihren Tätigkeiten wie bisher nachgehen können, sollte in einer speziellen Bestimmung vorgesehen werden, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat für ein und dieselben Tätigkeiten die gleichen Beträge verwendet werden. Um sicherzustellen, dass mit den Beihilfen die Ziele der Erzeugerorganisationen wie in dieser Verordnung dargelegt finanziert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Beihilfeanträge, Vorschriften für förderfähige Hopfenanbauflächen und die Berechnung von Beihilfen zu erlassen.