Erwägungsgrund 12 32013R1308
In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz ist für die Vorschriften über die öffentliche Intervention eine gemeinsame Struktur vorzusehen, wobei die in jedem Sektor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, zwischen Referenzschwellenwerten und Interventionspreisen zu unterscheiden und Letztere zu definieren. Dabei ist es besonders wichtig, klarzustellen, dass nur Interventionspreise für die öffentliche Intervention den angewendeten amtlich geregelten Preisen gemäß Anhang 3 Nummer 8 erster Satz des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen (d. h. Marktpreisstützung). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Marktintervention die Form einer öffentlichen Intervention sowie auch andere Interventionsformen annehmen kann, die sich nicht auf im Voraus ermittelte Preisangaben stützen.