Erwägungsgrund 73 32013R1308
Es sollten Sonderbestimmungen für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse vorgesehen werden, vorausgesetzt, dass die in bestimmten Drittländern geltenden nationalen Vorschriften Abweichungen von den Vermarktungsnormen rechtfertigen und soweit die Gleichwertigkeit mit dem Unionsrecht gewährleistet ist. Es ist außerdem angebracht, Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf die aus der Union ausgeführten Erzeugnisse festzulegen.