Art. 222 32013R1308
Während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die bewirken, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Sektoren anzuwenden ist, sofern diese Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts untergraben, strikt darauf abzielen, den betreffenden Sektor zu stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen: Erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, so kann sie beschließen, den betreffenden Mitgliedstaaten Unterstützung der Union aus der Agrarreserve gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Verfügung zu stellen. Mit einer solchen finanziellen Unterstützung werden die Mittel bereitgestellt, die für die unverzügliche Durchführung dieser Vereinbarungen und Beschlüsse durch die betreffenden Marktteilnehmer erforderlich sind.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und, vorbehaltlich des Absatzes 3, deren Geltungszeitraum sowie gegebenenfalls der Betrag der dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zugewiesenen Agrarreserve festgelegt werden.Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Marktrücknahmen oder kostenlose Verteilung ihrer Erzeugnisse;
Umwandlung und Verarbeitung;
Lagerung durch private Marktteilnehmer;
gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen;
Vereinbarungen über Qualitätsanforderungen;
gemeinsamer Einkauf von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Verbreitung von Tier- und Pflanzenschädlingen und -seuchen in der Union zu bekämpfen, oder von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu bewältigen;
vorläufige Planung der Produktion, wobei die spezifische Art des Anbauzyklus berücksichtigt wird.
Absatz 1 gilt nur dann, wenn die Kommission bereits eine der Maßnahmen nach diesem Kapitel erlassen hat, soweit Erzeugnisse zur öffentlichen Intervention angekauft wurden oder soweit eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach Teil II Titel I Kapitel I gewährt wurde.
Die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Absatz 1 können höchstens sechs Monate angewandt werden.Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen derartige Vereinbarungen und Beschlüsse für weitere sechs Monate zugelassen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.