Art. 212 32013R1308
Nationale Zahlungen im Zusammenhang mit den Stützungsprogrammen für Wein
Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Unionsrechts für staatliche Beihilfen nationale Zahlungen für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 45, 49 und 50 gewähren.Der im einschlägigen Unionsrecht für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung – aus Finanzmitteln der Union und nationalen Mitteln – insgesamt.