Erwägungsgrund 103 32024R2509
Im Rahmen eines Gewährungsverfahrens ist es nicht erforderlich, dass der zuständige Anweisungsbefugte einem Teilnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wenn dieser Teilnehmer im Rahmen eines Gewährungsverfahrens abgelehnt wurde. Zur Wahrung der Rechtssicherheit sollte dies auch in der Bestimmung über kontradiktorische Verfahren und Rechtsbehelfe präzisiert werden.