Erwägungsgrund 197 32024R2509
Bei Verträgen, die von Delegationen der Union in Drittländern oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, sollte der zuständige Anweisungsbefugte in hinreichend begründeten Fällen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland, das mit der Union kein besonderes Abkommen im Bereich der Auftragsvergabe geschlossen hat, Zugang zu dem Vergabeverfahren gewähren dürfen. Diese Flexibilität sollte insbesondere dann gegeben sein, wenn es keine natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in Ländern gibt, die im Rahmen eines besonderen Abkommens mit der Union im Bereich der Auftragsvergabe Zugang zu dem Vergabeverfahren haben, die die erforderlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen erbringen könnten.