Erwägungsgrund 57 32024R2509
Die Anweisungsbefugten sollten für sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge, die unter ihrer Aufsicht abgewickelt werden, und auch für Systeme der internen Kontrolle die volle Verantwortung tragen; sie sollten für diese Vorgänge rechenschaftspflichtig sein, erforderlichenfalls im Rahmen von Disziplinarverfahren.