Erwägungsgrund 190 32024R2509
Aus Gründen der Harmonisierung und Vereinfachung sollten die für die Auftragsvergabe geltenden Standardverfahren auch auf Beschaffungen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen angewandt werden, die unter die in Artikel 74 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Sonderregelung fallen. Deshalb sollte der Schwellenwert für Beschaffungen nach der Sonderregelung an den Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge angeglichen werden.