Erwägungsgrund 275 32024R2509
Um die für bestimmte Einrichtungen der Union geltenden Vorschriften, die detaillierten Bestimmungen über die Auftragsvergabe und die detaillierten Voraussetzungen und den Mindestquotienten der effektiven Dotierungsquote anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, und die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften, Änderungen zu Anhang I dieser Verordnung, die detaillierten Voraussetzungen und die Methoden zur Berechnung der effektiven Dotierungsquote und der Änderung des festgelegten Mindestquotienten der effektiven Dotierungsquote, der 85 % nicht unterschreiten darf, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.