Erwägungsgrund 251 32024R2509
Die Vorschriften für Rückstellungen und den gemeinsamen Dotierungsfonds sollten einen soliden Rahmen für die interne Kontrolle umfassen. Die Leitlinien für die Verwaltung der Mittel im gemeinsamen Dotierungsfonds sollten nach Anhörung des Rechnungsführers der Kommission durch die Kommission festgelegt werden. Die für die Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands zuständigen Anweisungsbefugten sollten die finanziellen Verbindlichkeiten, für die sie die Verantwortung tragen, aktiv überwachen, und der Finanzverwalter der Mittel für den gemeinsamen Dotierungsfonds sollte die Barmittel und Vermögenswerte des Fonds gemäß den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Vorschriften und Verfahren verwalten.