Erwägungsgrund 148 32024R2509
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei der Bewertung von Vorschriften, Systemen und Verfahren von Stellen, die bereits erfolgreich bewertet wurden, etwa Stellen, die von der Kommission aufgestellte Regeln anwenden und von der Ex-ante-Bewertung ausgenommen sein sollten, anzuwenden. Es sollte auch möglich sein, mitgliedstaatliche Organisationen, die mit der Ausführung von Unionsmitteln in geteilter Mittelverwaltung betraut sind, von der Ex-ante-Bewertung auszunehmen.