Erwägungsgrund 265 32024R2509
Die Union sollte sich an globalen Initiativen beteiligen können, wenn eine solche Beteiligung zur Verwirklichung von politischen Zielen der Union beiträgt. Zur Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens für die Beteiligung der Union an globalen Initiativen sollte die Beteiligung der Union an solchen Initiativen in Form eines neuen Haushaltsvollzugsinstruments erfolgen. Die Nutzung dieses neuen Finanzierungsinstruments würde gewissen Bedingungen unterliegen, durch deren Erfüllung ein mit anderen Haushaltsvollzugsinstrumenten vergleichbares Schutzniveau sichergestellt würde. Diese Bedingungen sollten das Bestehen geeigneter interner und externer Systeme zur Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten umfassen, wobei die von den Durchführungsstellen der globalen Initiativen betriebenen Systeme als externe Systeme betrachtet werden sollten. Die Anwendung der Bestimmungen zu globalen Initiativen sollte auf Fälle beschränkt sein, in denen die entsprechenden politischen Ziele der EU nicht mit anderen Haushaltsvollzugsinstrumenten ebenso gut verwirklicht werden können. Soweit möglich und angemessen, sollte die Kommission jedem Lenkungsgremium oder gleichwertigen Lenkungsausschuss einer globalen Initiative beitreten, damit eine wirksame Vertretung der Interessen der Union sichergestellt ist. Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Entscheidungsfindung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat so zeitnah wie möglich detaillierte Informationen über jeglichen beabsichtigten Beitrag zu einer globalen Initiative übermitteln, damit sie diese Informationen gebührend berücksichtigen können.