Erwägungsgrund 35 32024R2509
Die Kommission sollte den Haushaltsplan indirekt über mitgliedstaatliche Organisationen ausführen können. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Begriff „mitgliedstaatliche Organisationen“ daher als Stellen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, bei denen es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt oder um Körperschaften des privaten Rechts, die mit einem öffentlichen Auftrag betraut sind und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat angemessene finanzielle Garantien bereitgestellt werden, definiert werden. Eine finanzielle Unterstützung, die ein Mitgliedstaat im Einklang mit Anforderungen des Unionsrechts solchen Körperschaften des privaten Rechts in einer Form bereitstellt, über die dieser Mitgliedstaat befindet und die nicht notwendigerweise eine Bankgarantie erforderlich macht, sollte als angemessene finanzielle Garantie gelten.