Erwägungsgrund 113 32024R2509
Unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte der zuständige Anweisungsbefugte eine Person oder Stelle ausschließen, wenn sie ihre mangelnde Integrität dadurch unter Beweis gestellt hat, dass sie rechtswidrig gehandelt und somit die in Artikel 2 EUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Werte verletzt hat, etwa Aufstachelung zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe, wenn durch das Verhalten die Erfüllung des Vertrags beeinträchtigt werden kann.