Erwägungsgrund 66 32024R2509
Es sollte geregelt werden, unter welchen Bedingungen die Mittelverwaltung über Zahlstellen, die eine Ausnahme von den üblichen Haushaltsverfahren darstellt und nur Beträge in geringer Höhe betrifft, in Anspruch genommen werden kann; die Aufgaben und Zuständigkeiten der Zahlstellenverwalter sowie des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers bei der Kontrolle von Zahlstellen sollten präzisiert werden. Aus Gründen der Effizienz sollten bei den Delegationen der Union für Mittel des Einzelplans der Kommission sowie für Mittel des Einzelplans des EAD Zahlstellen eingerichtet werden. Ferner sollte unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Zahlstellen in den Delegationen der Union zugelassen werden, um nach Haushaltsverfahren Zahlungen von geringer Höhe zu leisten. In Bezug auf die Ernennung der Zahlstellenverwalter sollte es möglich sein, diese auch aus dem Kreis des in den Bereichen Krisenmanagement und humanitäre Hilfsmaßnahmen tätigen Personals der Kommission auszuwählen, sofern keine Bediensteten der Kommission, auf die das Statut der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (im Folgenden „Statut“) Anwendung findet, zur Verfügung stehen.