Erwägungsgrund 269 32024R2509
Zur Straffung der bestehenden Vorschriften und zur Verhinderung unangemessener Wiederholungen sollten die Sonderbestimmungen in Teil 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den EGFL, für die Forschung, für Maßnahmen im Außenbereich und für spezifische Unionsmittel nur in die relevanten Teile dieser Verordnung eingegliedert werden, vorausgesetzt, die Bestimmungen werden noch angewandt und sind noch relevant.