Erwägungsgrund 91 32024R2509
Es ist angebracht, die Bestimmungen über die Feststellung und Bewilligung von Ausgaben in einem Artikel zusammenzufassen und den Begriff „Aufhebung“ zu definieren. Da die Transaktionen über IT-Systeme abgewickelt werden, sollte „Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks“ — außer in einer begrenzten Zahl von Fällen — durch „elektronisch gesicherte Unterschrift“ ersetzt werden. Außerdem ist klarzustellen, dass die Feststellung von Ausgaben für alle förderfähigen Kosten gilt, einschließlich Kosten, die, wie bei der Abrechnung von Vorfinanzierungen, nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind.